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Zahlenschloß für Gewehrtasche
Waffentransport
Ein Waffentransport ist dann erlaubnisfrei, wenn
- die Waffe nicht => schussbereit <= und nicht => zugriffsbereit <= befördert wird und
- sofern er zu einem von seinem Bedürfnis Hintergrund der WBK => Jagdausübung / Übungsschießen) umfassten Zweck oder im direkten Zusammenhang damit erfolgt.
Eine Waffe ist => schussbereit <=, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, dem in der Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
Eine Schusswaffe ist => zugriffsbereit <=, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann. Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einem verschlossenen Futteral) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann.
Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren.
Ein Waffentransport ist dann erlaubnisfrei, wenn
- die Waffe nicht => schussbereit <= und nicht => zugriffsbereit <= befördert wird und
- sofern er zu einem von seinem Bedürfnis Hintergrund der WBK => Jagdausübung / Übungsschießen) umfassten Zweck oder im direkten Zusammenhang damit erfolgt.
Eine Waffe ist => schussbereit <=, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, dem in der Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
Eine Schusswaffe ist => zugriffsbereit <=, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann. Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einem verschlossenen Futteral) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann.
Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren.
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